Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Salzgitter AG

12.12.2002 | Salzgitter AG


Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Salzgitter AG

zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Salzgitter AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird mit folgenden Ausnahmen:

  • Ziffer 3.8 Abs. 2 (Selbstbehalt bei D&O-Versicherung): Vorstand und Aufsichtsrat erachten die Vereinbarung eines Selbstbehaltes im Rahmen der Vermögensschadenhaft-pflichtversicherung für Organmitglieder (D&O-Versicherung) nicht für notwendig, um die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. 
  • Ziffer 5.3.2 (Einrichtung eines Prüfungsausschusses - Audit Committee - des Aufsichtsrates): Die Gesamtverantwortung für die Prüfung von Jahresabschluss und Konzernabschluss inklusive der Beauftragung des Abschlussprüfers liegt beim Aufsichtsrat. Er prüft als Gesamtgremium die vorgelegten Unterlagen unter Hinzuziehung der Ergebnisse des Abschlussprüfers intensiv, bevor diese förmlich gemäß § 171 AktG gebilligt werden. Diese zentrale Organpflicht soll nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Salzgitter AG nicht auf einen Ausschuss übertragen werden. 
  • Ziffer 5.4.1 (Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder): Nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist die Eignung zum Aufsichtsratsmitglied nicht von einer starren Grenze des biologischen Lebensalters abhängig. 
  • Ziffer 5.4.5 Abs. 1 und 2 (Vergütung des Aufsichtsrates): Vorstand und Aufsichtsrat halten eine an den Unternehmenserfolg gekoppelte Vergütung für der gesetzlich gewünschten Funktion des Aufsichtsrates als unabhängiges Überwachungsorgan und der damit notwendig einhergehenden Interessenneutralität nicht zuträglich. Eine gesonderte Vergütung für Vorsitz und Mitgliedschaft in Ausschüssen wird nicht für erforderlich gehalten. 
  • Ziffer 7.1.2 (Konzernabschluss binnen 90 Tagen öffentlich zugänglich): Die 90-Tage-Frist wird im Jahr 2003 wegen der bereits festgelegten Terminabfolge für Aufstellung, Prüfung und Billigung des Konzernabschlusses 2002 um wenige Tage überschritten, künftig aber erreicht werden. 


Salzgitter, 12.12.2002 Vorstand und Aufsichtsrat